Auswirkung der Satzungsänderungen in § 3 und § 4 Wahlordnung bzgl. Aufstellung Landesliste für Landtagswahl 2013 Niedersachsen

Hocherfreut stellt die ASF des Bezirks Braunschweig fest: Eine „alte“, langjährige politische Forderung der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF) ist nun auf den Weg gebracht. Auf dem SPD-Bundesparteitag im Dezember 2011 wurde das „Reißverschluss-Verfahren“ bei der Aufstellung von Listen beschlossen. Die Auswirkungen bei den Listenaufstellungen mit einer strengen alternierenden Reihung wurde nun geprüft. Jetzt: Frauen nach vorn in den Landtag.

Die neue Statutenlage

§ 3
(5) Wahlvorschläge müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Die Personalvorschläge der Vorstände müssen Frauen und Männer mindestens zu je 40 % berücksichtigen, sie sollen Frauen und Männer zu je 50 % berücksichtigen.

§ 4
(1) Für die Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen zu Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und des Organisationsstatuts. Um zu erreichen, dass Männer und Frauen zu mindestens je 40 % in den Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften vertreten sind, werden auf allen Organisationsebenen satzungsmäßige Vorkehrungen getroffen; sind keine Vorkehrungen getroffen, gilt Abs. 2 entsprechend. Innerparteiliche Nominierungsverfahren von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften und Parlamenten sollen drei Monate vorher parteiöffentlich bekannt gegeben werden.
(2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag wird die angemessene Vertretung von Frauen und Männern durch die Aufstellung der Landeslisten gesichert. Die Aufstellung der Landeslisten erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin. , jeder 5. Platz kann entweder mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden.
(3) Die Aufstellung der gemeinsamen Liste aller Bundesländer (Bundesliste) zur Europawahl oder die Aufstellung von Landeslisten zur Europawahl erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin. , jeder 5. Platz kann entweder mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden.

Das bedeutet:
1. Es bleibt grundsätzlich bei einer verbindlichen Geschlechterquote von 40%, die Wahlvorschläge mit 50% sind lediglich eine SOLL Vorschrift. Ein Verstoß bleibt ohne Folgen.
2. Das Statut weicht von seiner eigenen verbindlichen 40er Quote in verschiedenen Fällen ab und schreibt eine streng alternierende Reihung vor (also de facto eine 50% Quote):
a) Bei Landeslisten für die Bundestagswahl
b) Bei der Listenaufstellung(en) für die Europawahl
c) Bei den Listenaufstellungen für alle weiteren staatlichen Wahlen, sofern die Gliederung keine Verankerung in ihrer Satzung (!) hat, die die Umsetzung der Geschlechterquote von 40% (!) wirksam und effektiv gewährleistet.
Hier hat die Bundesschiedskommission in ihrer Entscheidung vom 22.05.1996 festgestellt bzgl. des Reißverschlussprinzips und der alten 5er Gruppen Regelung. „Da vor einer Wahl niemals mit der erforderlichen Sicherheit vorauszusehen ist, wie viel Bewerber einer Liste zum Zuge kommen und tatsächlich gewählt werden,
ist die alternierende Besetzung (…) die (…) geeignetste Methode, um das erforderliche Proporzverhältnis bei den gewählten Kandidatinnen/Kandidaten sicherzustellen.“

Anmerkung: Dies bedeutet auch, dass Gliederungen, die keine Verankerung der 40 % in der örtlichen Satzung haben (z.B. weil man das alte alternierende 5er Prinzip angewendet hat), nun eine 50% Quote einzuhalten hat.

Für die Aufstellung der Landesliste zur Landtagswahl in Niedersachsen bedeutet dies:
1. Die Satzung des Landesverbandes enthält keine eigene Regelung, somit gilt schon jetzt für die Aufstellung der Landesliste die strenge neue alternierende Reihung (eine Aufnahme in der Satzung ist nicht erforderlich, dient jedoch der Klarstellung und ist ratsam, um Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung zu vermeiden) siehe Rückschluss aus § 4 Absatz 1 WO.
2. Die Vorschlagslisten der Bezirke müssen eine Geschlechterquote von 40% berücksichtigen, sie sollen eine Quote von 50% berücksichtigen. Sie müssen also nicht für ihre Vorschläge eine harte Alternierung umsetzen. (§ 3 Abs. 5 WO)

Soll es bei der alten Regelung bleiben, kann die Landessatzung das alte Prinzip (5er Gruppe) in ihrer Satzung verankern, da nur eine Geschlechterquote von 40% vorgeschrieben ist – bleibt dann aber hinter dem eindeutigen Votum des Bundesparteitages politisch zurück.